Satzung des Karnevalsvereins "Die Fratzenmacher" Wadrill e.V.
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ``Die Fratzenmacher" Wadrill e. V.
2. Sitz des Vereins in Wadern - Wadrill.
3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums.
Im Rahmen dieser Zweckbestimmung obliegt ihm insbesondere:
a) die Erhaltung und Förderung des Karnevalsvereins,
b) die Pflege von Musik, Gesang und Vorträgen,
c) die Durchführung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen
Veranstaltungen,
d) die Kontaktpflege zu anderen Karnevals- bzw. kulturellen Vereinen ,
e) die Durchführung dieser Aufgaben dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1953 (DG. Bl. I S. 1592 ).
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig einzutragen.
§2 Zweckverfolgung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Verwendung und Zweckbindung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Struktur der Mitglieder
Der Verein gliedert sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder
§6 Aktive und fördernde Mitglieder
1. Aktives Mitglied kann jeder werden, der sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 18. Lebensjahr
2. Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen, Organisationen, die durch Zahlung
eines Beitrages die Bestrebung des Vereins finanziell unterstützen.
§7 Ehrenmitglieder
1. Vereinsmitglieder und andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluß der
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen des Verein einzuladen und haben im
übrigen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
erworben.
2. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen. Erhebt der Bewerber gegen
die Ablehnung Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die
Aufnahme.
§9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem
Zugang der Erklärung wirksam.
3. Der Ausschluß kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem Verhalten,
b) bei grober Verletzungen der dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten,
c) wenn ein Mitglied länger als 1 - ein - Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
im Rückstand ist.
4. Der Vorstand ist befugt, in Frage kommende Personen bzw. Mitglieder sofort
auszuschließen. Den Ausgeschlossenen wird der Beschluß schriftlich mitgeteilt, jedoch
steht ihm dann das Recht der Berufung gegen den Ausschluß in der nächsten
Mitgliederversammlung zu. Sein Erscheinen in dieser Versammlung ist zwingend,
anderenfalls die Berufung verworfen wird.
5. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das
Vereinsvermögen.
§10 Rechte der Mitglieder
1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen und
Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskunft über
den Verein betreffenden Angelegenheiten zu verlangen, sowie Wünsche und Anregungen
vorzubringen. In der Mitgliederversammlung haben sie volles Stimmrecht.
2. Den fördernden Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie beratende Stimme.
§11 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten, sich für die Ziele
des Vereins einzusetzen, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des
Vereins zu schädigen.
2. Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus gehalten, im Bedarfsfalle Arbeitsleistungen für
den Verein zu erbringen, z. B. in Zusammenhang mit den Vereinsveranstaltungen. Eine
Vergütung hierfür wird grundsätzlich nicht gewährt.
§12 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden alle zwei Jahre für diese beiden Jahre in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.
2. Im Geschäftsjahr sind mindestens 1 - eine - oder 2 - zwei- Mitgliederversammlungen
durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wadern
unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 1 - eine - Woche. Für
den Fristbeginn ist das Datum der Veröffentlichung maßgebend.
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Entscheidung über den Ausschluß aus dem Verein,
e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vorstandes.
§ 16 Vorstand
1. A.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem I. Vorsitzenden,
b) dem II. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem I. Beisitzer,
f) dem II. Beisitzer,
g) dem III. Beisitzer,
h) dem IV. Beisitzer,
i) dem V. Beisitzer
j) dem jeweiligen Elferratspräsidenten.
1. B.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser setzt
sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und
Schatzmeister.
Diese sind - jeder für sich - vertretungsberechtigt (Außenverhältnis).
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 - zwei - Jahre.
3. Der Vorstand wird vom I. Vorsitzenden einberufen.
4. Bei Bedarf kann der Vorstand aktive Mitglieder mit beratender Stimme zu den
Vorstandssitzungen hinzuziehen.
5. Der oder die Leiterin der Garde gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand
berechtigt, ein Mitglied zur Ausübung der Funktion bis zu nächsten
Mitgliederversammlung zu beauftragen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung
selbst.
§17 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a.) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c.) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins.
d.) Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder des Elferrates.
e.) Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder.
§18 Interne Aufgaben des Vorstandes für Innenverhältnis
1. Der I. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und den Vorstand und führt den
Vorsitz.
2.Der I. Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß die Vorstandsmitglieder ihren Pflichten
nachkommen.
3. Der I. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von dem II. Vorsitzenden vertreten. Er kann
den II. Vorsitzenden im Einzelfall die Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben übertragen.
4.Sind sowohl der erste Vorsitzende und der II. Vorsitzende verhindert, so werden sie von
dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied vertreten.
§19 Elferratspräsident
Dem Elferratspräsident obliegt die künstlerische Leitung der karnevalistischen Veranstaltungen.
§20 Schriftführer
Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und sämtliche Schriftstücke des Vereins zu verwahren. Er verfaßt an jeder Veranstaltung ein Protokoll, welches vom I. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
§21 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte. Er hat über alle Ein - und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen und bezahlt alle Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000,- DM (i. W.: eintausend Deutsche Mark).
Alle Rechnungen über einem Betrag von 1.000,- DM (i. W.: eintausend Deutsche Mark) müssen durch den 1. Vorsitzenden genehmigt werden.
Der Schatzmeister hat auf Wunsch der Versammlung zu jeder Zeit einen kurzen Kassenbericht zu erstatten. Er ist für das Einkassieren der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Hierzu kann er sich Laufkassierer bedienen.
§22 Beschlußfassung
1. Die Abstimmungen des Vereins erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim
durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies
beantragen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt (mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen).
3. Für eine Satzungsänderung ist eine Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültige
Stimmen gewertet.
§23 Wahlen
1. Vorstandswahlen finden in öffentlicher Wahl statt. Sollte für das jeweilige Amt mehr als
ein Vorschlag gemacht werden, so ist nur die geheime Wahl zulässig.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, erfolgt eine
Stichwahl zwischen den beiden oder mehreren Bewerbern. Der im ersten Wahlgang
die höchste Stimmenzahl hat, gilt als gewählt.
§24 Elferrat
Der Vorstand beruft in der Karnevalssession einen Elferrat.
§25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
§26 Auflösung des Vereins
1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer, eigens hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden und bedarf der Zustimmung von
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er
weniger als sieben aktive Mitglieder zählt.
2. Das, nach Ausgleichen der Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen wird der
Gemeinde Wadern, und zwar dem Ortsteil Wadrill zur treuhänderischen Verwaltung
übergeben und von dieser einem neugegründeten Verein (nur Karnevalsverein) zur
Verfügung gestellt. Die Auszahlung kann erst nach 3 - drei - Jahren seit Bestehen des
Vereins erfolgen. Sofern innerhalb von 10 - zehn - Jahren keine Neugründung eines
Karnevalsvereins erfolgt, ist es nach Beschluß des Orts - bzw. Gemeinderates für
kulturelle, steuerbegünstigte Zwecke im Ortsteil Wadrill zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
§ 27 Inkrafttreten
Die Vereinssatzung des Karnevalsverein " Die Fratzenmacher " Wadrill e. V. wurde in der Generalversammlung vom 8. Oktober 1977 genehmigt und verabschiedet. Mit diesem Termin tritt die Satzung in Kraft.