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Impressum

Satzung des Karnevalsvereins "Die Fratzenmacher" Wadrill e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen ``Die Fratzenmacher" Wadrill e. V.
2. Sitz des Vereins in Wadern - Wadrill.
3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung des karnevalistischen Brauchtums.
    Im Rahmen dieser Zweckbestimmung obliegt ihm insbesondere:
     a) die Erhaltung  und Förderung des Karnevalsvereins,
     b) die Pflege von Musik, Gesang und Vorträgen,
     c) die Durchführung von karnevalistischen, kulturellen und gesellschaftlichen      
        
         Veranstaltungen,
     d) die Kontaktpflege zu anderen Karnevals- bzw. kulturellen Vereinen ,
     e) die Durchführung dieser Aufgaben dient ausschließlich und unmittelbar 
         gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 
         24.12.1953  (DG. Bl. I S. 1592 ).
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Merzig einzutragen.

§2 Zweckverfolgung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Verwendung und Zweckbindung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Struktur der Mitglieder
Der Verein gliedert sich in aktive, fördernde und Ehrenmitglieder

§6 Aktive und fördernde Mitglieder
1. Aktives Mitglied kann jeder werden, der sich zur aktiven Mitarbeit im Verein verpflichtet. 
   Die Beitragspflicht beginnt mit dem 18. Lebensjahr
2. Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, Firmen, Organisationen, die durch Zahlung
   eines Beitrages die Bestrebung des Vereins finanziell unterstützen.

§7 Ehrenmitglieder
1. Vereinsmitglieder und andere Personen, die sich um den Verein besonders verdient
   gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch Beschluß der 
   Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
2. Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen des Verein einzuladen und haben im
   übrigen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

§8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand
   erworben.
2. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ablehnen.  Erhebt der Bewerber gegen
   die Ablehnung Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die
   Aufnahme.

§9 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit dem
   Zugang der Erklärung wirksam.
3.  Der Ausschluß kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem Verhalten,
b) bei grober Verletzungen der dem Verein gegenüber obliegenden Pflichten,
c) wenn ein Mitglied länger als 1 - ein - Jahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
   im Rückstand ist.
4. Der Vorstand ist befugt, in Frage kommende Personen bzw. Mitglieder sofort
   auszuschließen. Den Ausgeschlossenen wird der Beschluß schriftlich mitgeteilt, jedoch
   steht ihm dann das Recht der Berufung gegen den Ausschluß in der nächsten  
   Mitgliederversammlung zu. Sein Erscheinen in dieser Versammlung ist zwingend,
   anderenfalls die Berufung verworfen wird.
5. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das
    Vereinsvermögen.

§10 Rechte der Mitglieder
1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen und 

     Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, Auskunft über
   den Verein betreffenden Angelegenheiten zu verlangen, sowie Wünsche und Anregungen
   vorzubringen.  In der Mitgliederversammlung haben sie volles Stimmrecht.
2. Den fördernden Mitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereins
   teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung haben sie beratende Stimme.

§11 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten, sich für die Ziele
   des Vereins einzusetzen, Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Ansehen des
   Vereins zu schädigen.
2. Die aktiven Mitglieder sind darüber hinaus gehalten, im Bedarfsfalle Arbeitsleistungen für
   den Verein zu erbringen, z. B. in Zusammenhang mit den Vereinsveranstaltungen. Eine
   Vergütung hierfür wird grundsätzlich nicht gewährt.

§12 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden alle zwei Jahre für diese beiden Jahre in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand
                                  b) die Mitgliederversammlung.

§14 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
   Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.
2. Im Geschäftsjahr sind mindestens 1 - eine - oder 2 - zwei- Mitgliederversammlungen
   durchzuführen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wadern
   unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt 1 - eine - Woche. Für 
   den Fristbeginn ist das Datum der Veröffentlichung maßgebend.

§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern,
d) Entscheidung über den Ausschluß aus dem Verein,
e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
g) Änderung der Satzung,
h) Auflösung des Vorstandes.

§ 16 Vorstand
1. A.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem I. Vorsitzenden,
b) dem II. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem I. Beisitzer,
f) dem II. Beisitzer,
g) dem III. Beisitzer,
h) dem IV. Beisitzer,
i) dem V. Beisitzer
j) dem jeweiligen Elferratspräsidenten.

1. B.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser setzt
         sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und
         Schatzmeister.
         Diese sind - jeder für sich - vertretungsberechtigt (Außenverhältnis).
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 - zwei - Jahre.
3. Der Vorstand wird vom I. Vorsitzenden einberufen.
4. Bei Bedarf kann der Vorstand aktive Mitglieder mit beratender Stimme zu den
   Vorstandssitzungen hinzuziehen.
5. Der oder die Leiterin der Garde gehört mit beratender Stimme dem Vorstand an.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand
    berechtigt, ein Mitglied zur Ausübung der Funktion bis zu nächsten
    Mitgliederversammlung zu beauftragen. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung
    selbst.

§17 Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a.) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung.
b.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c.) Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins.
d.) Berufung der ehrenamtlichen Mitglieder des Elferrates.
e.) Entscheidung über die Aufnahme der Mitglieder.

§18 Interne Aufgaben des Vorstandes für Innenverhältnis
1. Der I. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und den Vorstand und führt den
   Vorsitz.
2.Der I. Vorsitzende hat darüber zu wachen, daß die Vorstandsmitglieder ihren Pflichten 
  nachkommen.
3. Der I. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von dem II. Vorsitzenden vertreten. Er kann
   den II. Vorsitzenden im Einzelfall die Wahrnehmung ihm obliegender Aufgaben übertragen.
4.Sind sowohl der erste Vorsitzende und der II. Vorsitzende verhindert, so werden sie von
  dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied vertreten.

§19 Elferratspräsident
Dem Elferratspräsident obliegt die künstlerische Leitung der karnevalistischen Veranstaltungen.

§20 Schriftführer
Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und sämtliche Schriftstücke des Vereins zu verwahren. Er verfaßt an jeder Veranstaltung ein Protokoll, welches vom I. Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§21 Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet unter persönlicher Verantwortung die Kassengeschäfte.  Er hat über alle Ein - und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen und bezahlt alle Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000,- DM (i. W.: eintausend Deutsche Mark).
Alle Rechnungen über einem Betrag von 1.000,- DM (i. W.: eintausend Deutsche Mark) müssen durch den 1. Vorsitzenden genehmigt werden.
Der Schatzmeister hat auf Wunsch der Versammlung zu jeder Zeit einen kurzen Kassenbericht zu erstatten. Er ist für das Einkassieren der Mitgliederbeiträge verantwortlich.  Hierzu kann er sich Laufkassierer bedienen.

§22 Beschlußfassung
1. Die Abstimmungen des Vereins erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim
   durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies
   beantragen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt (mehr als die Hälfte der
   abgegebenen Stimmen).
3. Für eine Satzungsänderung ist eine Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
   stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als ungültige
   Stimmen gewertet.

§23 Wahlen
1. Vorstandswahlen finden in öffentlicher Wahl statt. Sollte für das jeweilige Amt mehr als
   ein Vorschlag gemacht werden, so ist nur die geheime Wahl zulässig.
2. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
    Hat keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten, erfolgt eine
    Stichwahl zwischen den beiden oder mehreren Bewerbern. Der im ersten Wahlgang
    die höchste Stimmenzahl hat, gilt als gewählt.

§24 Elferrat
Der Vorstand beruft in der Karnevalssession einen Elferrat.

§25 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

§26 Auflösung des Vereins
1. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins kann nur in einer, eigens hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung gefaßt werden und bedarf der Zustimmung von
mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn er
weniger als sieben aktive Mitglieder zählt.
2. Das, nach Ausgleichen der Verbindlichkeiten, verbleibende Vereinsvermögen wird der
Gemeinde Wadern, und zwar dem Ortsteil Wadrill zur treuhänderischen Verwaltung
übergeben und von dieser einem neugegründeten Verein (nur Karnevalsverein) zur
Verfügung gestellt.  Die Auszahlung  kann erst nach 3 - drei - Jahren seit Bestehen des
Vereins erfolgen.  Sofern innerhalb von 10 - zehn - Jahren keine Neugründung eines
Karnevalsvereins erfolgt, ist es nach Beschluß des Orts - bzw.  Gemeinderates für
kulturelle, steuerbegünstigte Zwecke im Ortsteil Wadrill zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

§ 27 Inkrafttreten
Die Vereinssatzung des Karnevalsverein " Die Fratzenmacher " Wadrill e. V. wurde in der Generalversammlung vom 8. Oktober 1977 genehmigt und verabschiedet. Mit diesem Termin tritt die Satzung in Kraft.

Karnevalsverein "Die Fratzenmacher" Wadrill e.V.  |  info@fratzenmacher.de